Version 2026-08-01

Satzung der Spiekerooger Handelsgilde e.V.

Fassung vom 01.08.2026 · Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich, VR 201381

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Spiekerooger Handelsgilde e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Spiekeroog.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des selbständigen Handels und des Handwerks, insbesondere die gegenseitige Unterstützung von Inhaberinnen und Inhabern kleiner Handelsbetriebe.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch fachlichen Austausch, gemeinsame Weiterbildung, Beratung unter Mitgliedern sowie durch Veranstaltungen und Arbeitstreffen.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist in Textform zu stellen.
  3. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch ihren Beitrag; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
  2. Der Austritt ist jederzeit zum Ende eines Kalenderquartals formlos in Textform gegenüber dem Vorstand möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinsinteressen erheblich zuwiderhandelt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand ist.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung.
  2. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand beschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Die Einberufung erfolgt in Textform, auch per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln.

§ 9 Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten der Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks und der Mitgliederverwaltung nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.